Mietpreisbremse greift nicht bei laufenden Mietverhältnissen

01.03.2023

In der Regel kommt eine Vereinbarung über die Erhöhung der Miete auf die neue Miethöhe durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zustande. Diese stellt den Rechtsgrund für die daraufhin erbrachten erhöhten Mietzahlungen dar.

Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (sog. Mietpreisbremse) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.

Close

Nehmen Sie sehr gerne telefonischen Kontakt mit uns auf.

Montag bis Donnerstag:
8-12 Uhr und 13-17 Uhr
Freitag:
8-12 Uhr und 13-15 Uhr

T. 07131/76200